Das Dippethuber Gut
Dippethuber Gut
Göritz 42; 4542 Nußbach
Älteste aufgefundene Erwähnungen in zwei Stifturbaren des Stiftes Kremsmünster
1325
Diepoltshueb
O.Ö. Stiftsurbare II 413 n 21
1468
Diepoltzhueb
O.Ö. Stiftsurbare II 460 n 31
1688
Diepoltshueb
O.Ö. Stiftsurbare II 460 n 31
1750
Diepoltshueb
Theresianisches Gültbuch
1788
Diepethueb
Diepoltshueb
Josefinisches Lagebuch
Josefinisches Lagebuch
1830
Diepoltshueb
Dippethub
Altes Grundbuch
Franzisz. Kataster
1850
Dippethubergut
Übergangsgrundbuch
1880
Dieppethubergut
Neues Grundbuch
Das Gut war bis zur Bauernbefreiung 1848 der Grundherrschaft Stift Kremsmünster untertänig, verwaltungsmäßg gehörte es zum Amt „Extra Officia“
Das Anwesen im alten Grundbuch
In diesem Grundbuch, das 1791 angelegt wurde, ist folgender Besitzstand eingetragen:
Aecker
26 Joch
63/64
23 Kl
Wiesen, Gärten
12 Joch
35/64
14 Kl
Waldungen
2 Joch
35/64
6 Kl
42 Joch
6/64
18 Kl
Der Wert des Gutes betrug nach der rektif. Fassung vom Jahre 1750 1.387 fl 30 xr, wurde aber seit 1762 immer mit 1.400 fl aufgenommen.
Das Anwesen hatte an jährlichen Diensten zu leisten:
Landes Abgaben Beständige
6 Ristgelder zu 3 fl 20 xr
20 fl –
Extra Beytrag
4 fl 28 xr
Veränderliche dermalen
Viehaufschlag
1 f1 26 xr 3 d
Einfaches Weggeld
1 Fl –
Der vor etwa 1700 noch üblich gewesene „Natural Küchendienst“ wurde jetzt bereits durch Geldgaben abgelöst.
Für 1 Stück vom Kalb je
30 xr
Für 2 Hühner je
10 xr
Für 10 Pfund Schmalz je
3 xr
Das Dieppethubergut hatte auch keine Natural-Robot mehr zu leisten. Auch diese war bereits durch eine jährliche Geldgabe von 5 fl abgelöst.
Zehent
Hat von sämtlichen Hausgründen – mit Ausnahme der Hauspointh – das Stift Kremsmünster in Stroh zu heben.
Hier hat sich gegenüber dem Ther. GüItbuch vom Jahre 1750 eine Änderung ergeben, denn dort ist festgelegt
„gibt Zehend dem Stüft von allen in Kerndl und den 1Oten Thaill“
Der Zehent war ja von allen Abgaben die einzige, die für den Untertanen keine „Bringschuld“ war. Vielmehr wurde er von den dazu vom Zehentherren bevollmächtigten Zehentnern“ auf dem Felde nach ganz bestimmten Regelungen abgeholt
In Stroh zu heben heißt, daß der Zehent unausgedroschen abgeholt wird.
Der Zehentempfånger vereinbarte fallweise auch mit dem Zehentpflichtigen, daß der Zehent in Körndl zu geben ist, somit erst nach dem Drusch. Dabei wurden die abzugebenden Mengen entsprechend der Anbaufläche und dem Ernteertrag eingeschätzt.
Auch an andere Parteien hatte das Dieppethubergut verschiedene Dienste und Abgaben zu leisten. Laut den Eintragungen im Alten Grundbuch, wie folgt:
Brundienst mit 7 xr 2 d an die Herrschaft Leonstein
Dem Besitzer der Knaplbrandstatt ist der Gutsbesitzer schuldig, zwei taugliche Schnitter auf einen Tag jahrlich untentgeltlich zu stellen
Dem Besitzer des oberen Dorningergutes unter der Kirchdoffer Amtsverwaltung ist dieser eben schuldig, jährlich zur Fechsungs Zeit drei Schnitter unentgeltlich zu stellen
Sammlung an den Pfarrer zu Wartberg mit 1/2 Mezen Korn und 1/2 Mezen Haaber
deto dem Schulmeister zu Nußbach 1/4 Mezen Korn und 1/4 Mezen Haabern
deto dem Todengraber 1 Maßl Korn und 1 Mäßl Haaber
Verpflichtungen und Lasten
Vermög Kontrakt dto 11.9.1793 ist der Besitzer gegen einem jährlichen Steuerbeitrag von 13 fl, dann alle zwei Jahre überkommenen Dunge schuldig, nicht nur allein das Haarhausl, so aus diesem Gut verkauft worden, mit allen Baureparazionen zu unterhalten, sonder auch das dabei befindliche Landl behörig zu bearbeiten (Urk. Band 1/5)
Zufolge Prot. 23.6. und Erledigung 7. Juli 1846 wird gemäß Kaufvertrag vom 2.2.1846 diese Persona/verbindlichkeit gelöscht. (Vide Gew Buch 8/559)